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Fristverlängerung nach § 16 Abs 8 MRG auch bei undurchsetzbarer Befristung (Judikaturänderung)

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2023, 799 Heft 12 v. 19.12.2023

§ 16 Abs 8 MRG, § 29 Abs 3 MRG

Die in § 16 Abs 8 S 3 MRG normierte Verlängerung der Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung gilt auch dann, wenn die Befristungsvereinbarung mangels eines der Gültigkeitserfordernisse gemäß § 29 Abs 1 Z 3 MRG nicht durchsetzbar ist (gegenteilig noch RS0126514).

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