§ 278c Abs 2 letzter Satzteil StGB
Die Anhebung der zeitlichen Höchststrafe bei Begehung einer terroristischen Straftat ist gemäß § 278c Abs 2 letzter Satzteil StGB iS des § 18 Abs 2 StGB gedeckelt. Die Bestimmung bewirkt nicht den Entfall einer für das Grunddelikt allenfalls angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe.