§ 94 Abs 1 ÄrzteG 1998
Bei einer Streitigkeit zwischen zwei Ärzten über den Abschluss eines Kaufvertrags über eine Ordination handelt es sich um keine Streitigkeit „bei Ausübung des ärztlichen Berufes“, weshalb vor Einbringung der Zivilrechtsklage die Streitigkeit nicht einem Schlichtungsausschuss der Ärztekammer zur Schlichtung nach § 94 Abs 1 ÄrzteG 1998 vorzulegen ist.