Mit der Entscheidung eines verstärkten Senats bringt der OGH Klarheit zur Frage, auf welche Werte abzustellen ist, wenn aufgrund einer Option ein Vertrag geschlossen wird und sich der Wert des Kaufgegenstands seit Einräumung der Option erheblich verändert hat. Statt auf den Zeitpunkt der Optionsausübung abzustellen, ist für die Anfechtung nach § 934 ABGB das Missverhältnis im Zeitpunkt der Vereinbarung der Option entscheidend. Das überzeugt vollkommen. Offen bleibt, was für unentgeltliche Optionen gilt.