Das strafrechtliche Gesetzlichkeitsgebot und Rückwirkungsverbot des Art 7 EMRK begrenzt bis zu einem gewissen Grad auch eine strafbarkeitsbegründende oder -erhöhende Änderung bzw Weiterentwicklung der Rsp, sofern diese nicht vorhersehbar war. Dies wird anhand der aktuellen Rsp des EGMR erläutert. Als Anlassbeispiel dient die überraschende Ausdehnung des Begriffs der „Feuersbrunst“ gemäß § 169 StGB durch den OGH.