§ 692 ABGB, § 783 ABGB, § 1478 ABGB, § 1487a ABGB
An der Auffassung, dass Ansprüche aus einem Pflichtteilsübereinkommen der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen, ist jedenfalls für den Fall festzuhalten, dass mit der Vereinbarung nicht bloß ein strittiges Recht verglichen, sondern ein Anspruch durch konstitutives Anerkenntnis neu geschaffen wird.