§ 1480 ABGB, § 1497 ABGB
Die Verjährungsfrist für Rentenansprüche, die während des anhängigen Feststellungsprozesses noch nicht geltend gemacht wurden, beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsurteils (neu) zu laufen.
§ 1480 ABGB, § 1497 ABGB
Die Verjährungsfrist für Rentenansprüche, die während des anhängigen Feststellungsprozesses noch nicht geltend gemacht wurden, beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsurteils (neu) zu laufen.