Art 7 Nr 2 EuGVVO, § 230a ZPO, § 261 Abs 6 ZPO
Art 7 Nr 2 EuGVVO regelt nicht nur die internationale, sondern zugleich auch die örtliche Zuständigkeit. Die Bestimmung verdrängt die einschlägigen Vorschriften der JN über die örtliche Zuständigkeit, die weder zur Interpretation noch zur Lückenfüllung heranzuziehen sind.