§ 776 Abs 1 ABGB
Für die Verwirklichung eines für die Pflichtteilsminderung erforderlichen „längeren Zeitraums“ iS des § 776 Abs 1 ABGB bedarf es im Eltern-Kind-Verhältnis im Regelfall des Verstreichens eines Zeitraums von mindestens zwanzig Jahren.
§ 776 Abs 1 ABGB
Für die Verwirklichung eines für die Pflichtteilsminderung erforderlichen „längeren Zeitraums“ iS des § 776 Abs 1 ABGB bedarf es im Eltern-Kind-Verhältnis im Regelfall des Verstreichens eines Zeitraums von mindestens zwanzig Jahren.