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„Längerer Zeitraum“ iS des § 776 Abs 1 ABGB idF ErbRÄG 2015

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2022, 173 Heft 3 v. 25.3.2022

§ 776 Abs 1 ABGB

Für die Verwirklichung eines für die Pflichtteilsminderung erforderlichen „längeren Zeitraums“ iS des § 776 Abs 1 ABGB bedarf es im Eltern-Kind-Verhältnis im Regelfall des Verstreichens eines Zeitraums von mindestens zwanzig Jahren.

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