§ 1068 ABGB
Das Wiederkaufsrecht iS des § 1068 S 1 ABGB ist das Recht, eine verkaufte Sache wieder einzulösen. Es wird durch einseitige, unwiderrufliche Erklärung ausgeübt. Mit dieser Erklärung kommt der bereits mit dem ersten Kaufvertrag bedingt abgeschlossene zweite Kaufvertrag mit umgekehrten Parteirollen zustande. Der ursprüngliche Kaufvertrag bleibt neben dem Wiederkaufvertrag aufrecht.