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Aufhebung einer Wahlkindschaft nach § 201 Abs 1 Z 4 ABGB bei minderjährigen Wahlkindern nur bei Wahrung des Kindeswohls

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2022, 26 Heft 1 v. 26.1.2022

§ 201 Abs 1 Z 4 ABGB

Die Aufhebung einer Wahlkindschaft nach § 201 Abs 1 Z 4 ABGB setzt aufgrund verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung bei minderjährigen Wahlkindern voraus, dass sie dem Kindeswohl dient.

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