Wenn ein mündiger Minderjähriger einen Kreditvertrag abschließt, dessen Kreditsumme seine Eigengeschäftsfähigkeit aus § 170 Abs 2 ABGB übersteigt, dann sind für einen Teil des Geschäfts die Wirksamkeitsvoraussetzungen gegeben, während sie für den anderen Teil – mangels Genehmigung des gesetzlichen Vertreters – fehlen. Bereits seit langem ist umstritten, ob ein solcher Vertrag insgesamt oder doch nur insoweit unwirksam ist, als damit die Verpflichtungsfähigkeit des Mündigen überschritten wird. Dieser Beitrag analysiert die vorgebrachten Argumente und führt den Streit einer eigenen Lösung zu.