§ 3b VerbotsG
Die finanzielle Unterstützung einer Verbindung der in § 3a VerbotsG genannten Art muss kein Mindestmaß erreichen, um nach § 3b VerbotsG tatbildlich zu sein. Sind Geldzuwendungen an eine solche Verbindung mehr als geringfügig, kann dies den Tatbestand des § 3a Z 3 VerbotsG erfüllen.