§ 39 StGB
Wurde ein Täter zu einer Haftstrafe verurteilt, bei der die Rückfallsverjährungsfrist zehn Jahre beträgt und begeht der Täter innerhalb dieser Rückfallsverjährungsfrist neuerlich eine Straftat, bei der die Rückfallsverjährungsfrist fünf Jahre beträgt, kann dies nicht zu einer Besserstellung des Täters aufgrund seiner neuerlichen raschen Delinquenz führen.