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Recht auf Beschäftigung einer Rechtsanwaltsanwärterin

RechtsprechungOrdentliche GerichteUniv.-Ass. Mag. Reinhard MinderockJBl 2022, 815 Heft 12 v. 14.12.2022

§ 21b Abs 1 RAO

Ein allgemeines Recht des Arbeitnehmers auf Beschäftigung besteht nicht.

Schon nach dem Gesetzeswortlaut hat der Rechtsanwalt den Rechtsanwaltsanwärter „zu verwenden“ (§ 21b Abs 1 RAO). Bei Nichtverwendung ist eine Anrechenbarkeit der Tätigkeit im Rahmen der in § 1 RAO normierten

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