§ 21b Abs 1 RAO
Ein allgemeines Recht des Arbeitnehmers auf Beschäftigung besteht nicht.
Schon nach dem Gesetzeswortlaut hat der Rechtsanwalt den Rechtsanwaltsanwärter „zu verwenden“ (§ 21b Abs 1 RAO). Bei Nichtverwendung ist eine Anrechenbarkeit der Tätigkeit im Rahmen der in § 1 RAO normierten