Art 24 Nr 5 Brüssel Ia-VO, Art 55 Brüssel Ia-VO
Art 24 Nr 5 Brüssel Ia-VO erfasst lediglich Verfahren aus Anlass einer Zwangsvollstreckung, nicht aber auch die eigentlichen Vollstreckungsverfahren selbst.
Art 55 Brüssel Ia-VO entfaltet keine Sperrwirkung und begründet keine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats für die Verhängung von Zwangsgeldern.