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Auswahl des Anerben bei Ausschlagung ohne Wirkung für die Nachkommen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2022, 805 Heft 12 v. 14.12.2022

§ 537 ABGB, § 734 ABGB, § 805 ABGB, § 3 AnerbenG

Schlägt ein gesetzlicher Erbe die Erbschaft ohne Wirkung für seine Nachkommen aus, nehmen seine gesetzlichen Erben als Repräsentanten an der nach § 3 AnerbenG zu treffenden Auswahl teil. Ob der Ausschlagende zum Hofübernehmer bestimmt worden wäre, ist unerheblich.

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