§ 29 Abs 1 MRG, § 29 Abs 2 MRG, § 29 Abs 3 MRG, § 33 Abs 1 MRG
Auch nach der WRN 2006 ist allgemein anerkannt, dass eine unwirksame Befristungsvereinbarung nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses führt, die Vertragsparteien aber insofern an ihre Abrede gebunden sind, als dass eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer ausgeschlossen ist.