§ 7 ImmobilienmaklerVO, § 3 Abs 4 MaklerG, § 6 Abs 1 MaklerG
Die Mäßigung der Provision kann auch noch nach Fälligkeit geltend gemacht werden, wenn die Pflichtenverletzung des Maklers erst später zutage getreten ist; bei bereits bezahlter Provision im Wege eines Rückforderungsanspruchs.