§ 1 Abs 1 AHG, § 12 AHK, § 13 Abs 1 AHK, § 49 Abs 2 VStG
Das Handeln von Organen der LVwG in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist amtshaftungsrechtlich dem Bund zuzurechnen.
Verfahrenskosten und damit zusammenhängende weitere Aufwendungen, die einer an einem behördlichen Verfahren beteiligten Person durch rechtlich nicht vertretbare Entscheidungen oder Verfahrensschritte erwachsen sind, können ein Schaden iS des § 1 Abs 1 AHG sein. Da bereits ein „leerer“ Einspruch bewirkt, dass die Strafverfügung außer Kraft tritt (§ 49 Abs 2 VStG), ist nicht ersichtlich, warum ein solcher unter dem Gesichtspunkt der schadenersatzrechtlichen Rettungspflicht nicht ersatzfähig wäre.