C. Die Zusammenfassung mehrerer Suchtgift-Handlungen zur Erreichung kriminalpolitischer Ziele?
S. JBl 2022, 629, https://doi.org/10.33196/jbl202210062901
II. Deliktsspezifische Entwicklung der Judikatur zum fortgesetzten Delikt und der tatbestandlichen Handlungseinheit bei Suchtmitteldelikten
Aufgrund der Deliktsspezifität der tatbestandlichen Handlungseinheit macht es Sinn, die (Weiter-)Entwicklung der Judikatur und Diskussion nunmehr SMG-spezifisch zu betrachten. Da Suchtmitteldelikte in den allermeisten Fällen Wiederholungstaten sind, ist die Frage der Abgrenzung auch ein praktisches Problem. Wie eingangs erwähnt, sind die theoretischen Ausführungen zu den Möglichkeiten der Zusammenfassung einzelner Handlungen zu einer einheitlichen zusammenhängenden Straftat deshalb relevant, da sich die Frage stellt, ob bei mehreren Handlungen, durch die Suchtmitteldelikte verwirklicht werden, die jeweiligen Einzelmengen oder die Gesamtmenge des Suchtmittels für die rechtliche Wertung ausschlaggebend ist. Es handelt sich also um die Frage der Zusammenrechenbarkeit von Suchtmittelmengen aus mehreren „Angriffen“. Wie oben dargelegt bedurfte es nach hL für die Annahme eines fortgesetzten Delikts einer Gleichartigkeit der Begehungsweise, eines engen zeitlichen Zusammenhangs und eines Gesamtvorsatzes.