§ 11 Abs 1 Z 24 Geo, § 1 Abs 1 StPO, § 91 StPO, § 101 StPO, § 106 Abs 2 StPO
Die Information der Medien dient weder der „Aufklärung einer Straftat“ noch der „Verfolgung verdächtiger Personen“ noch stellt sie eine damit zusammenhängende „Entscheidung“ iS des § 1 Abs 1 StPO her. Sie ist nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und dessen Leitung.