§ 1 JN, § 89a StVO, § 51 Abs 2 ZPO
Die Verweigerung der Herausgabe eines iS des § 89a StVO aufbewahrten Kraftfahrzeugs stellt eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Bei der Übernahme des Kraftfahrzeugs zu Unrecht bezahlte Kosten sind durch Klage nach Art 137 B-VG beim VfGH geltend zu machen.