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(Subjektiver) Treuhandmissbrauch nach OGH 6 Ob 214/19t

KorrespondenzUniv.-Ass. Dr. Andreas BaumgartnerJBl 2021, 543 Heft 8 v. 19.8.2021

A. Einleitung

In der Entscheidung zu 6 Ob 214/19t (= GesRZ 2020, 271 [Artmann]) präzisiert der OGH den dinglich wirkenden Treuhandmissbrauch, also die Voraussetzungen für das „Durchschlagen“ der Treuhandbindung auf eine pflichtwidrige Veräußerung des Treuhänders im Außenverhältnis, sodass der Dritte nicht wirksam vom Treuhänder erwerben kann (vgl Punkt B.). Implizit verlangt der 6. Senat zumindest vorsätzliches (insbesondere strafbares) Fehlverhalten des Treuhänders und des Dritten (Punkt C.). Damit intensiviert OGH 19.12.2019, 6 Ob 214/19t – entgegen dem ersten Eindruck – das Verkehrsschutzniveau im Vergleich zur hM und insbesondere der Leitentscheidung OGH 25.04.2019, 6 Ob 35/19v zum sogenannten Missbrauch der Vertretungsmacht, die dafür grundsätzlich die „objektive“ Pflichtwidrigkeit auf Seiten des Vertreters und die diesbezügliche Kenntnis oder Evidenz aus Sicht des Dritten genügen lässt. Der Beitrag stimmt diesem Gefälle zu (Punkt D.II., D.III.).

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