§ 783 ABGB, § 787 ABGB, § 789 ABGB
Eine Schenkung nach § 783 Abs 1 S 1 ABGB nF ist dann unbefristet hinzuzurechnen, wenn der Beschenkte sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten (§ 757 ABGB) gehörte. Im Gegensatz zum alten Recht kommt es dafür generell nur mehr auf die abstrakte Pflichtteilsberechtigung des Beschenkten an.