§ 1331 ABGB
„Trauerschmerzengeld“ kommt bei Verlust eines Tieres nur nach Maßgabe von § 1331 ABGB in Betracht. Das träfe etwa bei Tierquälerei iS von § 222 StGB zu. Bei bloßer, wenn auch grob fahrlässiger, Tötung könnte ein Anspruch demgegenüber nur durch eine Änderung des Gesetzes begründet werden.