§ 677 ABGB, § 678 ABGB, § 779 ABGB
Das Pflegevermächtnis (§§ 677 f ABGB) ist ein Vermächtnis iS des § 779 Abs 2 ABGB und fällt auch nicht unter die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dessen Vermögen haftenden Schulden und Lasten (§ 779 Abs 1 ABGB). Es ist daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen.