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Pflegevermächtnis bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2021, 460 Heft 7 v. 28.7.2021

§ 677 ABGB, § 678 ABGB, § 779 ABGB

Das Pflegevermächtnis (§§ 677 f ABGB) ist ein Vermächtnis iS des § 779 Abs 2 ABGB und fällt auch nicht unter die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dessen Vermögen haftenden Schulden und Lasten (§ 779 Abs 1 ABGB). Es ist daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen.

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