§ 5 ABGB, § 1487a ABGB, § 45 IPRG, § 48 IPRG, § 50 IPRG
Wird ein Recht, das sicher (Befristung) oder unter Umständen (Bedingung) erst mehr als 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden kann, in einer Vereinbarung anerkannt oder in einer gerichtlichen Entscheidung