§ 40 MedienG, § 41 MedienG, § 36 StPO, § 215 Abs 4 S 2 StPO
Betrifft der inkriminierte Tatvorwurf eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht, ist die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht nach den Kriterien des § 36 StPO, sondern des § 40 Abs 1 MedienG zu lösen.