§ 785 ABGB, § 804 ABGB idF BGBl I 87/2015, Art XLII EGZPO
Der Auskunftsanspruch über das vorhandene Nachlassvermögen und getätigte Schenkungen besteht gegenüber der Verlassenschaft bzw nach Einantwortung gegenüber den Erben, und zwar unabhängig davon, ob die Verlassenschaft überschuldet ist.