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Haftung des Veranstalters einer Demonstration für Schäden durch Eskalationen?

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2021, 798 Heft 12 v. 21.12.2021

§ 1295 ABGB, § 1311 ABGB, § 1315 ABGB, § 11 VersG

Auch der Veranstalter einer Demonstration ist verpflichtet, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, sodass keine Gefahr für Teilnehmer oder Dritte von der Veranstaltung ausgeht. Zu diesen Verpflichtungen gehört es, im Vorfeld der Versammlung alle Sicherungsmaßnahmen zu setzen, damit Eskalationen vermieden werden können.

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