§ 932 ABGB, § 8 KSchG
Den Verbesserung begehrenden Übernehmer trifft die Obliegenheit, dem Übergeber zu ermöglichen, die Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel vorliegt. Ferner trifft ihn nach § 8 Abs 2 S 1 KSchG (argumento a maiore ad minus) die Obliegenheit, dem Übergeber die Abholung des Kaufgegenstands zu gestatten (hier: eines in Deutschland gekauften Fahrzeugs zur Reparatur im Ausland).