§ 139 ABGB, § 211 ABGB, § 1 AHG
Trifft der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) – bei Annahme von Gefahr im Verzug – Maßnahmen der Pflege und Erziehung selbst, wird er privatrechtlich (und nicht hoheitlich) tätig. Eine rechtswidrige „Kindesabnahme“ verstößt gegen § 139 ABGB.