§ 8a Abs 3 Stmk GVG
Ein Nachweis über einen stichtagsbezogenen Saldo (hier: Bestätigung einer Bank über ein auf einem Girokonto verfügbares Guthaben) erfüllt die Anforderungen des § 8a Abs 3 Stmk GVG an den Nachweis, zum Rechtserwerb in der Lage zu sein, schon deshalb nicht, weil er keine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Auskunft über die Bonität des Erwerbers gibt.