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Der OGH lässt einen kuriosen Vertrags-Textbaustein zur Verkürzung über die Hälfte weiterleben – Bemerkungen zu 9 Ob 69/19s

KorrespondenzO. Univ.-Prof. Dr. Peter BydlinskiJBl 2020, 659 Heft 9 v. 15.9.2020

1. Im Kunsthandel ist es nicht selten, dass Kunstwerke zu einem Preis gekauft werden, der beim Normalbürger Kopfschütteln verursacht. In manchen dieser Fälle ist es nicht einfach oder gar unmöglich, auch nur näherungsweise einen objektiven Wert des betreffenden Objekts festzustellen. Um spätere Rechtsstreitigkeiten über das (krasse) Abweichen des wahren Wertes vom vereinbarten Preis möglichst von vornherein zu vermeiden, schließt bereits das Gesetz den ansonsten zwingend zustehenden Einwand der laesio enormis (unter anderem) dann aus, wenn sich der „eigentliche Wert nicht mehr erheben lässt“ oder wenn der Käufer „erklärt hat, die Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert“ (gemeint wohl: Preis) zu übernehmen (§ 935 Hs 6 und 2 ABGB).

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