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Zuständigkeit für Bekämpfung von Entscheidungen des Börsenschiedsgerichts

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2020, 647 Heft 9 v. 15.9.2020

§ 577 ZPO, § 578 ZPO, § 579 ZPO, § 611 ZPO, Art XXIII EGZPO, Art XXV EGZPO

Börsenschiedsgerichte sind keine Schiedsgerichte iS der §§ 577 ff ZPO, sondern Sondergerichte des Privatrechts in Form institutioneller bzw statutarischer Schiedsgerichte. Die Entscheidungen der Börsenschiedsgerichte sind nicht mit Aufhebungsklage gemäß § 611 ZPO bekämpfbar.

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