§ 617 ABGB, § 879 ABGB, § 698 ABGB idF BGBl 87/2015, Art 7 B-VG, Art 8 EMRK, Art 14 EMRK
Die (gegen den Staat gerichteten) Grundrechte wirken nach heute anerkannter Auffassung mittelbar auf das Verhältnis Privater zueinander ein. Auch die allgemeinen Wertvorstellungen der Grundrechte sind bei der Konkretisierung der Generalklausel der „guten Sitten“ in § 879 Abs 1 ABGB zu berücksichtigen.