§ 765 Abs 2 ABGB, § 1503 Abs 7 ABGB, § 228 ZPO, § 409 ZPO
Nur die Verpflichtung des Erben, den Pflichtteil zu zahlen, wird nach § 765 Abs 2 ABGB auf ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen aufgeschoben, nicht aber die Klagbarkeit des Pflichtteilsanspruchs.