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Einziehung, Urteilsveröffentlichung und Verjährung der Strafbarkeit – Anmerkungen zu OGH 15 Os 159/18y*)*)Siehe dazu auch die Entscheidung OGH 27.02.2019, 15 Os 159/18y, veröffentlicht in diesem Heft der JBl 2019, 600.

KorrespondenzRA Dr. Michael RamiJBl 2019, 603 Heft 9 v. 1.9.2019

A. Einziehung gemäß § 26 StGB

Im strafgerichtlichen Verfahren sind bestimmte gefährliche Gegenstände einzuziehen (§ 26 StGB) und danach in der Regel zu vernichten (§ 408 Abs 2 StPO). Die Einziehung ist nach hA eine vorbeugende Maßnahme1)1)ZB Tischler in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, SbgK StGB (2003) § 26 Rz 1; Ratz in Höpfel/Ratz, WK StGB2 (2011) § 26 Rz 1. und grundsätzlich vom Gericht2)2)In bestimmten Fällen ist für die Anordnung der Einziehung die Staatsanwaltschaft zuständig (§ 445a Abs 2 StPO). im Urteil (§ 35 Abs 1 StPO) über die Anklage (Strafurteil) anzuordnen (§ 443 Abs 1 StPO). Mitunter kann die Einziehung aber auch in einem selbständigen Verfahren verfügt werden (§ 26 Abs 3 StGB, § 445 Abs 1 StPO), in dem ebenfalls mit Urteil3)3)In Ausnahmefällen ist ein Beschluss zu fällen (§ 445a Abs 1 iVm § 35 Abs 2 StPO). zu entscheiden ist (§ 445 Abs 3 StPO).

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