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Nennung des vollständigen Namens der Parteien bei Veröffentlichung von Entscheidungen aus Provisorialverfahren

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2019, 509 Heft 8 v. 1.8.2019

§ 16 ABGB, Art 6 EMRK, Art 10 EMRK, § 15 Abs 4 OGHG

Im Regelfall sind auch im Provisorialverfahren die Garantien des Art 6 EMRK voll anwendbar, weshalb in der Regel eine öffentliche Verhandlung stattzufinden hat. Daraus ergibt sich, dass es auch für Parteien eines Provisorialverfahrens keine uneingeschränkte Anonymität geben kann.

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