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Traktionserbringer als Betriebsunternehmer iS von § 5 Abs 1 EKHG?

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2019, 454 Heft 7 v. 1.7.2019

§ 2 EKHG, § 5 EKHG, § 19 Abs 2 EKHG, § 1b EisbG, § 18 EisbG, § 14 Bundesbahngesetz

Der Traktionserbringer, der das Triebfahrzeug (allenfalls samt Fahrer) einem Eisenbahnverkehrsunternehmen – oder einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen – zur Verwendung als Traktionsmittel zur Verfügung stellt, ohne auf dessen Einsatz weiteren Einfluss nehmen zu können, ist kein Betriebsunternehmer iS von § 5 Abs 1 EKHG.

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