§ 652 ABGB idF vor BGBl I 83/2015, § 774 ABGB idF vor BGBl I 83/2015
Verschafft das letztwillig eingeräumte Vorerbrecht dem Berechtigten einen – wenn auch nur sukzessive zufließenden – Vermögensvorteil, ist dieser zur Deckung des Pflichtteils grundsätzlich geeignet, sofern dem Berechtigten die Nutzung auch zumutbar ist. Dann kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, worauf der Wille des Erblassers vorrangig gerichtet war.