§ 1311 ABGB, § 18 Abs 1 StVO
Die Schutznorm des § 18 Abs 1 StVO dient der Hintanhaltung aller Gefahren, die aus dem Hintereinanderfahren von Fahrzeugen entstehen. Es liegt außerhalb des Schutzzwecks des § 18 Abs 1 StVO, eine unmittelbare Kollision mit einem entgegenkommenden, seine Fahrbahnhälfte plötzlich verlassenden und in die Gegenfahrbahn eindringenden Fahrzeug zu verhindern oder auch nur dessen Folgen geringer zu halten.