A. Zusammenfassung 14 Os 12/19z
Der wohl interessanteste Aspekt dieses OGH-Beschlusses, mit welchem er die ihm vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen hat, ist die darin enthaltene Aussage zum Verhältnis des § 201 Abs 2 Fall 4 StGB und des § 206 Abs 3 Fall 4 StGB zueinander. Im zu Grunde liegenden Fall nahm der Täter an einem Unmündigen durch die Erzwingung von Oralverkehr eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vor und beging somit § 201 Abs 1 StGB und § 206 Abs 1 StGB in Idealkonkurrenz. Im Zuge desselben Übergriffs ejakulierte der Täter dem Opfer in den Mund, was die Qualifikation der besonderen Erniedrigung des Opfers erfüllt. Die Frage, wie die sich daraus ergebende Konkurrenzproblematik zwischen den Qualifikationsnormen des § 201 Abs 2 Fall 4 StGB und des § 206 Abs 3 Fall 4 StGB zu lösen ist, beantwortet der OGH dahingehend, dass beide Qualifikationstatbestände in der Variante der besonderen Erniedrigung gleichzeitig heranzuziehen sind, um das volle Unrecht der Tat zu erfassen. Der Täter war folglich im vorliegenden Fall neben den idealkonkurrierenden Grunddelikten des § 201 Abs 1 StGB und des § 206 Abs 1 StGB nach § 201 Abs 2 Fall 4 StGB und § 206 Abs 3 Fall 4 StGB in Idealkonkurrenz zu bestrafen.