§ 1 Z 5 StVG, § 3 Abs 1 StVG, § 6 Abs 1 StVG
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 StVG ist anhand der Gesamtdauer der zu vollziehenden Freiheitsstrafen, die den Gegenstand der Strafvollzugsanordnung bilden, zu prüfen.
Den Gegenstand der Strafvollzugsanordnung (§ 3 Abs 1 S 1 StVG) bilden sowohl die mit dem jeweiligen Urteil verhängten Freiheitsstrafen als auch jene Strafen oder Strafreste, deren bedingte Nachsicht vom Gericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen wurde.