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Aufnahme von auf den Verstorbenen identifizierten Sparbüchern in das Verlassenschaftsinventar

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2018, 529 Heft 8 v. 1.8.2018

§ 166 AußStrG

Die Identifizierung des Verstorbenen beim Bankinstitut ist ein ebenso starkes Indiz für seine Berechtigung in Bezug auf eine Spareinlage wie in sonstigen Fällen sein Besitz. Auf den Besitz (der Sparurkunde) kommt es in diesem Fall nicht an.

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