§ 914 ABGB, § 169 VersVG, § 179 VersVG, § 181 VersVG
Begeht der Versicherte einen Selbstmordversuch (Sturz von einem Balkon) als Folge einer psychischen Erkrankung und kann er dabei aufgrund dieser Erkrankung keine Alternativen mehr zur Selbsttötung erkennen, dann fehlt ihm die freie Willensbildung und die Dispositionsfähigkeit. Eine Gesundheitsschädigung ist unter diesen Umständen „unfreiwillig“.