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Verschwiegenheitsrecht und Widerspruch gegen die Sicherstellung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2018, 404 Heft 6 v. 1.6.2018

§ 112 Abs 1 StPO, § 112 Abs 2 StPO

Der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei kommt die Kompetenz zur Prüfung zu, ob ein gesetzlich anerkanntes Verschwiegenheitsrecht behauptet wird, nicht jedoch die Entscheidung darüber, ob dem Widersprechenden ein solches Verschwiegenheitsrecht auch tatsächlich zusteht. Zur Entscheidung hierüber ist ausschließlich das Gericht zuständig.

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