§ 1 FAGG, § 3 FAGG, § 10 FAGG, § 18 Abs 1 FAGG
Der Immobilienmaklervertrag fällt nicht unter die Ausnahmen des § 1 Abs 2 Z 6 und Z 7 FAGG.
§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG setzt die Vorschrift des Art 16 lit a Verbraucherrechte-RL (2011/83/EU ) um. Offenkundiger Zweck dieser Regelungen ist, den Unternehmer davor zu schützen, dass der Verbraucher zurücktritt, nachdem die Dienstleistung schon vollständig erbracht wurde. Keine dieser beiden Bestimmungen enthält ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dahingehend, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts bzw Rücktrittsrechts die Einhaltung von in Art 16 lit a Verbraucherrechte-RL oder § 18 Abs 1 Z 1 FAGG nicht genannten Informationspflichten voraussetze.