§ 13 Abs 1 JGG
Eine Verlängerung einer gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit ist weder in § 15 JGG vorgesehen noch findet sie in § 494a Abs 6 StPO Deckung; auch eine analoge Anwendung des § 53 Abs 3 StGB kommt nicht in Betracht.
§ 13 Abs 1 JGG
Eine Verlängerung einer gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit ist weder in § 15 JGG vorgesehen noch findet sie in § 494a Abs 6 StPO Deckung; auch eine analoge Anwendung des § 53 Abs 3 StGB kommt nicht in Betracht.